Statuten

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Art. 1   Name und Sitz

Unter dem Namen “Quar­tier­ver­ein Aus­ser­sihl-Hard” besteht in Zürich 4 ein poli­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tra­ler Ver­ein im Sin­ne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Der Quar­tier­ver­ein

    • hat gemein­nüt­zi­gen Charakter
    • wahrt Inter­es­sen sowie Rech­te sei­ner Mit­glie­der und för­dert die Mit­spra­che in Quartierfragen.
    • ist befugt, sel­ber Rechts­mit­tel gegen Pla­nungs- und Bau­vor­ha­ben zu ergrei­fen, falls die­se gegen Inter­es­sen der Quar­tier­be­völ­ke­rung oder dem Ver­eins­zweck zuwiderlaufen.
    • arbei­tet kon­struk­tiv mit Behör­den und Insti­tu­tio­nen zusammen.

 Art. 3   Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mit­glie­der des Quar­tier­ver­eins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die im Quar­tier Wohn­sitz haben oder mit die­sem ver­bun­den sind.
    2. Per­sön­lich­kei­ten oder Insti­tu­tio­nen, die sich um den Quar­tier­ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Antrag des Vor­stan­des und mit Beschluss der Gene­ral­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Sie bezah­len kei­nen Vereinsbeitrag.

Art. 4   Austritt

    1. Der Aus­tritt kann jeder­zeit durch ein­fa­che schrift­li­che Mit­tei­lung an den Präsidenten/in erfol­gen. Er ent­bin­det nicht von der Zah­lung des Ver­eins­bei­tra­ges für das lau­fen­de Vereinsjahr.
    2. Mit dem Tod des Ver­eins­mit­glie­des (bzw. der Auf­lö­sung der juris­ti­schen Per­son) erlischt die Mitgliedschaft

Art. 5   Ausschluss

    1. Der Vor­stand kann ein Mit­glied mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­schlies­sen. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann den Aus­schluss an der nächst­fol­gen­den Gene­ral­ver­samm­lung anfech­ten, wel­che dann mit einem qua­li­fi­zier­ten Mehr von 23 der Anwe­sen­den defi­ni­tiv über den Aus­schluss entscheidet.
    2. Das Begeh­ren um Beur­tei­lung des Aus­schlus­ses durch die Gene­ral­ver­samm­lung muss dem Präsidenten/in innert 20 Tagen nach Bekannt­ga­be des Aus­schlus­ses schrift­lich gestellt werden.
    3. Der Vor­stand kann Mit­glie­der, die ihrer Zah­lungs­pflicht (trotz erfolg­ter Mah­nung) nicht nach­kom­men, mit sofor­ti­ger Wir­kung aus­schlies­sen. In die­sem Fall ist kein Wei­ter­zug an die Gene­ral­ver­samm­lung möglich.

 Art. 6   Jahresbeitrag

Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich zur Leis­tung eines von der Gene­ral­ver­samm­lung fest­zu­set­zen­den Jah­res­bei­tra­ges, fäl­lig jeweils am Ende der ers­ten Hälf­te des Ver­eins­jah­res. Das Ver­eins­jahr ent­spricht dem Kalenderjahr.

 Art. 7   Organe des Quartiervereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

    1. die Gene­ral­ver­samm­lung
    2. der Vor­stand
    3. die Kon­troll­stel­le

 Art. 8   Generalversammlung

Die Gene­ral­ver­samm­lung (als obers­tes Organ des Ver­eins) hat fol­gen­de Befugnisse:

    1. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Wahl der Rech­nungs­füh­re­rin oder Rech­nungs­füh­rers. (nicht Vorstandsmitglied)
    4. Wahl der Revi­so­ren und Ersatz­re­vi­sors oder einer (exter­nen) Kontrollstelle
    5. Abnah­me der Jahresberichte
    6. Abnah­me der Jah­res­rech­nun­gen auf Antrag der Kontrollstelle
    7. Fest­le­gung der Mitgliederbeiträge
    8. Fest­le­gung der Ent­schä­di­gun­gen an den Vorstand
    9. Festlegung/Änderung der Statuten
    10. Beschluss­fas­sung von Anträgen
    11. Auf­lö­sung und Liqui­da­ti­on des Vereins
    • Die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung wird vom Vor­stand in der ers­ten Jah­res­hälf­te ein­be­ru­fen, wobei die Ein­la­dung mit Trak­tan­den­lis­te min­des­tens 20 Tage vor­her zuzustelle
    • Zusätz­li­che, nicht trak­tan­dier­te Anträ­ge, sind dem Prä­si­di­um 10 Tage vor der Gene­ral­ver­samm­lung schrift­lich einzureichen.

 Art. 9   Wahl / Abstimmung

    1. Wah­len und Abstim­mun­gen erfol­gen offen, falls die Ver­samm­lung kei­nen ande­ren Beschluss fasst.
    2. Jedes anwe­sen­de Mit­glied hat eine Stimme.
    3. Es gilt das ein­fa­che Mehr der Anwesenden.
    4. Bei Stim­men­gleich­heit hat der Präsident/in, bei des­sen Ver­hin­de­rung der Tagespräsident/in, den Stichentscheid.
    5. Sta­tu­ten­än­de­run­gen benö­ti­gen eine Zwei­drit­tels-Mehr­heit der Anwesenden.

 Art. 10  ausserordentliche Generalversammlung

Eine aus­ser­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung wird auf Beschluss des Vor­stan­des oder auf Begeh­ren von min­des­tens 30 Mit­glie­dern inner­halb von zwei Mona­ten ab Stel­lung des  Begeh­rens ein­be­ru­fen. Ein sol­ches Begeh­ren muss unter Anga­be des Ver­hand­lungs­ge­gen­stan­des dem/der Präsidenten/in schrift­lich ein­ge­reicht werden.

Art. 11  Präsidium und Vorstand

    1. Der Vor­stand besteht aus dem Prä­si­di­um und min­des­tens wei­te­ren vier Mit­glie­dern. Die Gene­ral­ver­samm­lung wählt das Prä­si­di­um ein­zeln. Die übri­gen Vor­stands­mit­glie­der kön­nen Gemein­sam gewählt wer­den, sofern nicht ein Drit­tel der Anwe­sen­den über eine schrift­li­che Wahl ent­schie­det. Die Amts­zeit für Prä­si­di­um und Vor­stand beträgt zwei Jahre.
    2. Nach einem ordent­li­chen Wahl­jahr erfolgt eine Wahl bzw. Ersatz­wahl neu­er Vor­stands­mit­glie­der jeweils für die ver­blei­ben­de Amtszeit.
    3. Der Vor­stand kon­sti­tu­iert sich selbst. Ihm ste­hen alle Befug­nis­se zu, die nicht einem ande­ren Organ vor­be­hal­ten sind. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der anwe­send ist. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Stich­ent­scheid des Prä­si­di­ums bzw. des Tagesvorsitzenden.
    4. Die Vor­stands­mit­glie­der sind (als Kom­pen­sa­ti­on für ihre Ver­eins­tä­tig­keit) von der Ent­rich­tung des Jah­res­bei­tra­ges befreit.
    5. Der Präsident/in, bei sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stellvertreter/in, ver­tritt den Quar­tier­ver­ein nach Aussen.
    6. Rechts­ver­bind­li­che Unter­schrift für Ver­eins­ge­schäf­te füh­ren Prä­si­di­um, bei sei­ner Ver­hin­de­rung die Stell­ver­tre­tung, zusam­men mit einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied mit Kollektivunterschrift.
    7. Der Vor­stand hat die Kom­pe­tenz, für gewis­se Berei­che Kom­mis­sio­nen zu bil­den, wel­che zum Teil eigen­stän­dig arbei­ten dür­fen und dar­über den Vor­stand infor­mie­ren müs­sen. Die Quar­tier­ver­eins­sta­tu­ten müs­sen ein­ge­hal­ten werden.

 Art. 12 Ortsgeschichtliche Kommission OGK

Eine beson­de­re Kom­mis­si­on des Quar­tier­ver­eins ist die Orts­ge­schicht­li­che Kom­mis­si­on (OGK), wel­che selb­stän­dig und unab­hän­gig arbei­tet und durch den Quar­tier­ver­ein  unter­stützt wird. Deren Haupt­tä­tig­keit ist die Erfor­schung und Ver­öf­fent­li­chung von his­to­ri­schen Ange­le­gen­hei­ten des Gebie­tes der ehe­ma­li­gen Gemein­de Aussersihl.

    • Die Mit­glied­schaft in die­ser Kom­mis­si­on kann unab­hän­gig der Mit­glied­schaft im Quar­tier­ver­ein sein.
    • Die Lei­tung der Kom­mis­si­on wird durch den Vor­stand des Quar­tier­ver­eins gewählt. Die­se muss Quar­tier­ver­eins­mit­glied sein.
    • Die OGK ist finan­zi­ell unab­hän­gig, mit einer eige­nen, selbst­ver­ant­wort­li­chen Kassenführung.
    • Geld­be­schaf­fun­gen (Spon­so­ring) erfol­gen eigen­stän­dig in Eigen­ver­ant­wor­tung und mit/oder Unter­stüt­zun­gen des Quartiervereines. 
    • Die Revi­si­on bei der OGK erfolgt durch die Kon­troll­stel­le des Quartiervereines.
    • Die Abnah­me der Jah­res­rech­nung auf Antrag der Kon­troll­stel­le erfolgt durch die Generalversammlung.

Art. 13  Finanzen, Jahresrechnung und Haftung

Die Ein­nah­men des Quar­tier­ver­eins bestehen aus

    1. den ordent­li­chen Mit­glie­der­bei­trä­gen, die jähr­lich an der Gene­ral­ver­samm­lung auf Antrag des Vor­stan­des fest­ge­legt werden
    2. den Zin­sen des Vereinsvermögens
    3. den Bei­trä­gen der Stadt Zürich
    4. den Bei­trä­gen von Gön­nern, Schen­kun­gen und Vermächtnissen
    5. den Erlö­sen aus Aktivitäten
    • Für die Ver­pflich­tun­gen des Quar­tier­ver­eins haf­tet aus­schliess­lich das Vereinsvermögen. 
    • Eine per­sön­li­che Haf­tung der Mit­glie­der ist auf die Höhe des jähr­li­chen Mit­glie­der­bei­tra­ges beschränkt.
    • Der Quar­tier­ver­ein kann nur sol­chen Orga­ni­sa­tio­nen bei­tre­ten, bei denen die Fra­ge der finan­zi­el­len Haf­tung klar gere­gelt ist.

 Art. 14  Kontrollstelle

    1. Die Kon­troll­stel­le besteht aus zwei Revi­so­rin­nen / Revi­so­ren und Ersatz Revi­so­rin oder Ersatz­re­vi­sor, wel­che nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dür­fen. Sie wer­den für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt.
    2. Als Kon­troll­stel­le kann auch eine juris­ti­sche Per­son gewählt werden.

Die Kon­troll­stel­le prüft die Bücher und erstat­tet zuhan­den der Gene­ral­ver­samm­lung schrift­lich Bericht.

Art. 15  Auflösung und Liquidation

    1. Die Auf­lö­sung des Quar­tier­ver­eins kann nur mit der Zustim­mung von drei Vier­teln der an der Gene­ral­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.
    2. Ist die Auf­lö­sung beschlos­sen, sind die Liqui­da­ti­ons­ar­bei­ten durch den letz­ten Vor­stand durchzuführen.
    3. Das Ver­eins­ver­mö­gen ist für fünf Jah­re bei der Zür­cher Kan­to­nal­bank auf einem Sperr­kon­to zu depo­nie­ren. Wird in die­ser Zeit kein neu­er Quar­tier­ver­ein gegrün­det, wird das Ver­mö­gen gemein­nüt­zi­gen Insti­tu­tio­nen zum Nut­zen des Quar­tiers zugewendet.

Art. 16  Schlussbestimmung

Die vor­ste­hen­den Sta­tu­ten wur­den an der Gene­ral­ver­samm­lung vom 19. März 2019 ange­nom­men und tre­ten sofort in Kraft. Sie erset­zen die bis­he­ri­gen Sta­tu­ten vom 30. August 2007.

Der Prä­si­dent                                                                          Der Vize-Präsident
Fran­co Tai­a­na                                                                         Dr. Felix Bosshard