Demokratie – Politische Rechte

Direkte Demokratie 

Die direk­te Demo­kra­tie ist eine der Beson­der­hei­ten des poli­ti­schen Sys­tems der Schweiz. Sie ermög­licht es dem Volk, sich zu Ent­schei­den des Par­la­ments zu äus­sern oder Ver­fas­sungs­än­de­run­gen vor­zu­schla­gen.

Initativ- & Referendumsrecht 

Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer ver­fü­gen über aus­ge­dehn­te poli­ti­sche Rech­te. Dazu gehö­ren das Initia­tiv- und das Referendumsrecht.

Referendum

Das fakul­ta­ti­ve Refe­ren­dum ist eines der wich­tigs­ten Instru­men­te der direk­ten Demo­kra­tie. Das Refe­ren­dum erlaubt den Stimm­be­rech­tig­ten, über gewis­se Beschlüs­se des Par­la­ments an der Urne end­gül­tig zu entscheiden.

Volksinitiative

Die Volks­in­itia­ti­ve ist eines der wich­tigs­ten Instru­men­te der direk­ten Demo­kra­tie in der Schweiz

Petition

Das Peti­ti­ons­recht ist das Recht, schrift­lich ein Anlie­gen an eine zustän­di­ge Behör­de zu rich­ten. Die Peti­ti­on kann als Bit­te, als For­de­rung oder als ein­fa­che Anre­gung for­mu­liert werden.


Vorstösse – Parlamentarische Handlungsinstrumente

Vor­stös­se sind par­la­men­ta­ri­sche Hand­lungs­in­stru­men­te, mit denen Rats­mit­glie­der, Frak­tio­nen und Kom­mis­sio­nen Anstös­se für Mass­nah­men oder für neue Rechts­be­stim­mun­gen geben sowie Aus­künf­te oder Berich­te ver­lan­gen können.

Motion

Eine Moti­on ist ein selbst­stän­di­ger Antrag, der den Stadt­rat ver­pflich­tet, dem Gemein­de­rat innert zwei Jah­ren nach der Über­wei­sung einen Antrag für den Erlass, die Ände­rung oder Auf­he­bung eines Beschlus­ses in der Zustän­dig­keit des Vol­kes oder des Gemein­de­ra­tes vor­zu­le­gen. Gegen­stand einer Moti­on kann nur der Erlass, die Ände­rung oder Auf­he­bung eines Beschlus­ses sein, der in die Zustän­dig­keit der Gemein­de oder des Gemein­de­ra­tes fällt.

Eine Moti­on kann durch den GR in ein Pos­tu­lat umge­wan­delt wer­den. Die gesetz­li­che Grund­la­gen und wei­te­re Beschrei­bun­gen zur Moti­on fin­den Sie in der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes (171.100, GeschO GR) Art. 90 ff.

Postulat

Mit einem Pos­tu­lat wird der Stadt­rat auf­ge­for­dert zu prü­fen, ob eine Mass­nah­me in sei­ner Kom­pe­tenz zu tref­fen oder ein bestimm­ter Auf­trag in der Zustän­dig­keit des Gemein­de­rats oder der Gemein­de zu stel­len sei. Das Pos­tu­lat kann auch die Auf­for­de­rung ent­hal­ten, einen Bericht zu erstatten.
Die gesetz­li­chen Grund­la­gen und wei­te­re Beschrei­bun­gen zum Pos­tu­lat fin­den Sie in der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes (171.100, GeschO GR) Art. 93 ff.

Interpellation

Mit einer Inter­pel­la­ti­on kann jedes Gemein­de­rats­mit­glied und jede Frak­ti­on vom Stadt­rat über irgend­ei­nen die städ­ti­sche Ver­wal­tung betref­fen­den Sach­ver­halt Aus­kunft verlangen.
Die gesetz­li­chen Grund­la­gen und wei­te­re Beschrei­bun­gen zur Inter­pel­la­ti­on fin­den Sie in der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes (171.100, GeschO GR) Art. 96f.

Schriftliche Anfrage

Mit der Schrift­li­chen Anfra­ge ist jedes Rats­mit­glied und jede Frak­ti­on berech­tigt, vom Stadt­rat über einen die städ­ti­sche Ver­wal­tung betref­fen­den Gegen­stand Aus­kunft zu verlangen.
Die gesetz­li­chen Grund­la­gen und wei­te­re Beschrei­bun­gen zur Schrift­li­chen Anfra­ge fin­den Sie in der Geschäfts­ord­nung des Gemein­de­ra­tes (171.100, GeschO GR) Art. 100f.

Kommunale Initiative

Mit einer Initia­ti­ve kön­nen die Stimm­be­rech­tig­ten ver­lan­gen, dass ein Beschluss des Gemein­de­rats ange­passt, auf­ge­ho­ben oder neu erlas­sen wird. Dar­über wird dann eine Volks­ab­stim­mung durchgeführt.

Eine Volks­in­itia­ti­ve muss inner­halb von sechs Mona­ten schrift­lich ein­ge­reicht und von min­des­tens 3000 Stimm­be­rech­tig­ten unter­zeich­net sein. Eine Volks­in­itia­ti­ve kann ent­we­der all­ge­mein for­mu­liert sein und ledig­lich ein Ziel und einen Zweck beinhal­ten oder in der Form eines bereits aus­ge­ar­bei­te­ten Beschlus­ses ein­ge­reicht werden.

Neben dem Volk kann auch eine Ein­zel­per­son eine Initia­ti­ve ein­rei­chen. Die­ser müs­sen min­des­tens 42 Mit­glie­der des Gemein­de­rats zustimmen. 

Kommunales Referendum

Die Stimm­be­rech­tig­ten kön­nen gegen einen Beschluss des Gemein­de­rats das Refe­ren­dum ergrei­fen und somit eine Volks­ab­stim­mung dar­über verlangen. 

Ein Refe­ren­dum muss inner­halb von 30 Tagen ab Publi­ka­ti­on des Beschlus­ses im Städ­ti­schen Amts­blatt schrift­lich ein­ge­reicht und von min­des­tens 2000 Stimm­be­rech­tig­ten unter­zeich­net sein.

Wer darf eine Initiative oder ein Referendum einreichen und unterzeichnen?

Alle in der Stadt Zürich stimm- und wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen kön­nen eine Initia­ti­ve oder ein Refe­ren­dum ein­rei­chen und unter­zeich­nen. Das Begeh­ren und die gesam­mel­ten Unter­schrif­ten des Refe­ren­dums und der Volks­in­itia­ti­ve nimmt die Stadt­kanz­lei ent­ge­gen, die Ein­zel­in­itia­ti­ve das Büro des Gemeinderats. 

 


Kanton Zürich

Einzelinitiative

Der Kan­ton Zürich kennt zudem seit 1869 die Ein­zel­in­itia­ti­ve: Die Initia­ti­ve einer Ein­zel­per­son betref­fend Ände­rung der Kan­tons­ver­fas­sung oder eines kan­to­na­len Geset­zes wird dann wie eine par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve, eine Behör­den­in­itia­ti­ve oder eine Volks­in­itia­ti­ve behan­delt, wenn sie die Unter­stüt­zung von wenigs­tens 60 (von ins­ge­samt 180) Mit­glie­dern des Kan­tons­ra­tes findet.

Behördeninitiative

Mit der Behör­den­in­itia­ti­ve ver­langt eine Behör­de – übli­cher­wei­se die Exe­ku­ti­ve einer Gemein­de – eine Ände­rung der Kan­tons­ver­fas­sung, eines kan­to­na­len Geset­zes oder eine neue Bestim­mung in Ver­fas­sung bzw. Gesetz. Die Behör­den­in­itia­ti­ve wird wie eine par­la­men­ta­ri­sche Initia­ti­ve, eine Ein­zel­in­itia­ti­ve oder eine Volks­in­itia­ti­ve behan­delt, wenn sie die Unter­stüt­zung von wenigs­tens 60 (von ins­ge­samt 180) Mit­glie­dern des Kan­tons­ra­tes fin­det. Ihre Grund­la­ge hat die Behör­den­in­itia­ti­ve im Arti­kel 24 der Kan­tons­ver­fas­sung vom 27. Febru­ar 2005.