Infos und Links zum Thema Lärm

Aus­zug aus der Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt Zürich AS 713.410

Art. 1 Begriff Lärm

Als Lärm im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung gel­ten akus­ti­sche Ein­wir­kun­gen, die Gesund­heit, Leis­tungs­fä­hig­keit oder Wohl­be­fin­den von Men­schen beeinträchtigen.

Art. 2 Grundsatz

Es ist jeder­mann unter­sagt, Lärm zu ver­ur­sa­chen, der durch rück­sichts­vol­le Hand­lungs­wei­se ver­mie­den oder ver­min­dert wer­den kann.

Art. 15 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern

Sin­gen, Musi­zie­ren und der Gebrauch von Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­ten, Laut­spre­chern und Ver­stär­ker­an­la­gen zu jeder Tages- und Nacht­zeit im Innern von Häu­sern dür­fen Dritt­per­so­nen nicht in unzu­mut­ba­rer Wei­se belästigen.

Art. 16 Singen, Musizieren usw. im Freien

Sin­gen, Musi­zie­ren und der Gebrauch von Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­ten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Frei­en ver­bo­ten. In der übri­gen Zeit dür­fen Dritt­per­so­nen dadurch nicht in unzu­mut­ba­rer Wei­se beläs­tigt werden.

Art. 17 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten

Laut­spre­cher, Mega­pho­ne und ande­re Ver­stär­ker­an­la­gen dür­fen im Frei­en, in Zel­ten und andern Fahr­nis­bau­ten nur mit Bewil­li­gung des Poli­zei­am­tes ver­wen­det werden.

Art. 19 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten

Wirt­schaf­ten, Kon­zert­sä­le, Ver­samm­lungs­räu­me, Dancings und Ver­gnü­gungs­stät­ten sind bau­lich so ein­zu­rich­ten und zu benüt­zen, dass Dritt­per­so­nen durch den Lärm nicht beläs­tigt werden.

Infos und Links zum Thema Lärm

Lärm mel­den
Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt Zürich, AS 713.410
Fach­grup­pe Lärm­be­kämp­fung 

Merk­blatt der Fach­grup­pe Lärm­be­kämp­fung für Lärmverursacher 
Gesund­heits- und Umwelt­de­par­te­ment GUD (gesetz­li­chen Grundlagen)
Schall­schutz­fens­ter­pro­gram­me

Fach­stel­le Lärmschutz
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