Auszug aus der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich AS 713.410
Art. 1 Begriff Lärm
Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden von Menschen beeinträchtigen.
Art. 2 Grundsatz
Es ist jedermann untersagt, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.
Art. 15 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigen.
Art. 16 Singen, Musizieren usw. im Freien
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Art. 17 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten
Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeiamtes verwendet werden.
Art. 19 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten
Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Dancings und Vergnügungsstätten sind baulich so einzurichten und zu benützen, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden.
Infos und Links zum Thema Lärm
Lärm melden
Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich, AS 713.410
Fachgruppe Lärmbekämpfung
Merkblatt der Fachgruppe Lärmbekämpfung für Lärmverursacher
Gesundheits- und Umweltdepartement GUD (gesetzlichen Grundlagen)
Schallschutzfensterprogramme
Fachstelle Lärmschutz
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