Lärm
Infos und Links zum Thema Lärm
Auszug aus der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich AS 713.410
Art. 1 Begriff Lärm
Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden von Menschen beeinträchtigen.
Art. 2 Grundsatz
Es ist jedermann untersagt, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.
Art. 15 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigen.
Art. 16 Singen, Musizieren usw. im Freien
Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Art. 17 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten, Fahrnisbauten
Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeiamtes verwendet werden.
Art. 19 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten
Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Dancings und Vergnügungsstätten sind baulich so einzurichten und zu benützen, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden.
Infos und Links zum Thema Lärm
Lärm melden
Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich, AS 713.410
Fachgruppe Lärmbekämpfung
Merkblatt der Fachgruppe Lärmbekämpfung für Lärmverursacher
Gesundheits- und Umweltdepartement GUD (gesetzlichen Grundlagen)
Schallschutzfensterprogramme
Fachstelle Lärmschutz
Was Sie tun können…
Schritt 1: dokumentieren
„Belastungsgrenzwerte definieren maximale Immissionen, welche auf lärmempfindliche Bauten oder Gebiete einwirken dürfen. (…) Mit dem massgeblichen Belastungsgrenzwert verglichen werden die in der Mitte des offenen Fensters lärmempfindlicher Räume ermittelten Belastungswerte.“
(Quelle:Lärm & Schall)
Dies bedeutet im Klartext, dass unter realen Bedingungen gemessen werden kann; man geht davon aus, dass Betroffene bei offenem Fenster schlafen (wollen). Halten Sie das Dezibelmeter in die Mitte des geöffneten Fensters und lesen Sie die Werte ab.
Grenzwerte finden Sie unter Lärm & Schall, zusammen mit weiteren nützlichen Definitionen. Pauschal kann man jedoch sagen, dass tagsüber ein Wert von 65 dB und nachts ein Wert von 55 dB nicht überschritten werden kann. Dies gilt auch für Passantenlärm und die Gesetzeslage ist klar: verantwortlich für die Einhaltung der Grenzwerte ist der Verursacher / die Verursacherin (Bundesgesetz über den Umweltschutz, SR 814.01, vom 7. Oktober 1983, Art. 2: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.)
Ein Dezibelmeter können Sie bei uns ausleihen, wir sind froh, wenn Sie uns die Resultate Ihrer Messung mitteilen, wir werden diese auf unserer Homepage veröffentlichen, natürlich anonymisiert. Falls Sie keine Möglichkeit haben, den Lärm zu messen, notieren Sie sich bitte die Dauer des Ereignisses und Ihre subjektive Wahrnehmung (zum Beispiel „Samstag, den 21.04.2011 Musiklärm von 23.00 ‑03.30, ab 01.25 zusätzlich Lärm durch wegfahrende Autos; so laut, dass ich bei geschlossenem Fenster noch fast alles hörte“). Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob sie das selbe festgestellt haben und unterzeichnen Sie dieses Lärmprotokoll gemeinsam.
Schritt 2: Dialog suchen
Suchen Sie das Gespräch mit den Verursachern. Äussern Sie sich mündlich, wenn es sein muss, schriftlich, aber vor allem: sachlich. Tun Sie sich mit Ihren Nachbarn und Nachbarinnen zusammen.
Schritt 3: Melden
Rufen Sie die Polizei. Seien Sie sachlich, die Disponenten in der Einsatzzentrale haben durchaus Verständnis für unsere Lage. Seien Sie nicht frustriert, wenn die Polizei verspätet ausrückt, oder vielleicht sogar gar nicht, weil Lärmklagen auf der Prioritätenliste halt weiter unten stehen als Mord und Totschlag. Ihr Anruf wird auf jeden Fall registriert; jede Lärmklage wird gesammelt. Wenn Die Polizei ausrückt, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass man bei Ihnen klingelt. Dazu sind die Polizisten verpflichtet.
Gehen Sie zusätzlich am Folgetag zur Kreiswache, erstatten Sie Anzeige und geben Sie Ihr Lärmprotokoll ab. Gespräche, die wir mit verschiedenen Behördenvertretern führten, zeigten sogar, dass man froh ist über solche Anzeigen.
Schritt 4: Feedback an den Quartierverein
Informieren Sie uns, schicken Sie uns eine Kopie Ihres Lärmprotokolls. So können wir uns ein Bild machen, wo ein Eingreifen nötig sein kann und wir haben „Munition“ für Gespräche mit den Behörden. Wir gehen auch an den neuralgischen Punkten vorbei und führen selber Messungen durch.
Weitere Infos und Links:
Immission (Lärm usw.) melden: laermgruppe.ch – Innenstadt als Wohnquartier
Was wir tun können…
Wir sind eine Arbeitsgruppe des Quartiervereins, die sich momentan aus zwei Vorstandsmitgliedern rekrutiert. Nach wie vor freuen wir uns über Mitstreiter/innen, wenn möglich selbst von Immissionen Betroffene. Die Mitgliedschaft im Quartierverein ist dazu nicht zwingend (wir würden uns natürlich freuen…)
Als Lärmgruppe
- bieten wir eine Plattform an, auf der Betroffene sich austauschen können und Informationen finden
- dienen wir als Bindeglied zwischen Betroffenen, Medien und Behörden, fördern den Dialog und suchen gemeinsam nach Lösungen
- stellen wir Hilfsmittel zur Selbsthilfe zur Verfügung, seien dies nun Informationen zur gültigen Rechtslage oder Dezibelmeter
- führen wir selbst Messungen durch und leiten die Resultate an die Behörden weiter
- stehen wir in Kontakt mit anderen Quartiervereinen und Interessengruppen
- suchen wir das Gespräch mit Behörden und Organisatoren im Vorfeld von Grossanlässen