Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen “Quartierverein Aussersihl-Hard” besteht in Zürich 4 ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Der Quartierverein
-
- hat gemeinnützigen Charakter
- wahrt Interessen sowie Rechte seiner Mitglieder und fördert die Mitsprache in Quartierfragen.
- ist befugt, selber Rechtsmittel gegen Planungs- und Bauvorhaben zu ergreifen, falls diese gegen Interessen der Quartierbevölkerung oder dem Vereinszweck zuwiderlaufen.
- arbeitet konstruktiv mit Behörden und Institutionen zusammen.
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
-
- Mitglieder des Quartiervereins können natürliche und juristische Personen werden, die im Quartier Wohnsitz haben oder mit diesem verbunden sind.
- Persönlichkeiten oder Institutionen, die sich um den Quartierverein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und mit Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Vereinsbeitrag.
Art. 4 Austritt
-
- Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/in erfolgen. Er entbindet nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
- Mit dem Tod des Vereinsmitgliedes (bzw. der Auflösung der juristischen Person) erlischt die Mitgliedschaft
Art. 5 Ausschluss
-
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss an der nächstfolgenden Generalversammlung anfechten, welche dann mit einem qualifizierten Mehr von 2⁄3 der Anwesenden definitiv über den Ausschluss entscheidet.
- Das Begehren um Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung muss dem Präsidenten/in innert 20 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich gestellt werden.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht (trotz erfolgter Mahnung) nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung ausschliessen. In diesem Fall ist kein Weiterzug an die Generalversammlung möglich.
Art. 6 Jahresbeitrag
Die Mitglieder verpflichten sich zur Leistung eines von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrages, fällig jeweils am Ende der ersten Hälfte des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 7 Organe des Quartiervereins
Die Organe des Vereins sind:
-
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung (als oberstes Organ des Vereins) hat folgende Befugnisse:
-
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsführerin oder Rechnungsführers. (nicht Vorstandsmitglied)
- Wahl der Revisoren und Ersatzrevisors oder einer (externen) Kontrollstelle
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnungen auf Antrag der Kontrollstelle
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Festlegung der Entschädigungen an den Vorstand
- Festlegung/Änderung der Statuten
- Beschlussfassung von Anträgen
- Auflösung und Liquidation des Vereins
-
- Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte einberufen, wobei die Einladung mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher zuzustelle
- Zusätzliche, nicht traktandierte Anträge, sind dem Präsidium 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 9 Wahl / Abstimmung
-
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst.
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Es gilt das einfache Mehr der Anwesenden.
- Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/in, bei dessen Verhinderung der Tagespräsident/in, den Stichentscheid.
- Statutenänderungen benötigen eine Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden.
Art. 10 ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten ab Stellung des Begehrens einberufen. Ein solches Begehren muss unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dem/der Präsidenten/in schriftlich eingereicht werden.
Art. 11 Präsidium und Vorstand
-
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens weiteren vier Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt das Präsidium einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder können Gemeinsam gewählt werden, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden über eine schriftliche Wahl entschiedet. Die Amtszeit für Präsidium und Vorstand beträgt zwei Jahre.
- Nach einem ordentlichen Wahljahr erfolgt eine Wahl bzw. Ersatzwahl neuer Vorstandsmitglieder jeweils für die verbleibende Amtszeit.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidiums bzw. des Tagesvorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder sind (als Kompensation für ihre Vereinstätigkeit) von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
- Der Präsident/in, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter/in, vertritt den Quartierverein nach Aussen.
- Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte führen Präsidium, bei seiner Verhinderung die Stellvertretung, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied mit Kollektivunterschrift.
- Der Vorstand hat die Kompetenz, für gewisse Bereiche Kommissionen zu bilden, welche zum Teil eigenständig arbeiten dürfen und darüber den Vorstand informieren müssen. Die Quartiervereinsstatuten müssen eingehalten werden.
Art. 12 Ortsgeschichtliche Kommission OGK
Eine besondere Kommission des Quartiervereins ist die Ortsgeschichtliche Kommission (OGK), welche selbständig und unabhängig arbeitet und durch den Quartierverein unterstützt wird. Deren Haupttätigkeit ist die Erforschung und Veröffentlichung von historischen Angelegenheiten des Gebietes der ehemaligen Gemeinde Aussersihl.
-
- Die Mitgliedschaft in dieser Kommission kann unabhängig der Mitgliedschaft im Quartierverein sein.
- Die Leitung der Kommission wird durch den Vorstand des Quartiervereins gewählt. Diese muss Quartiervereinsmitglied sein.
- Die OGK ist finanziell unabhängig, mit einer eigenen, selbstverantwortlichen Kassenführung.
- Geldbeschaffungen (Sponsoring) erfolgen eigenständig in Eigenverantwortung und mit/oder Unterstützungen des Quartiervereines.
- Die Revision bei der OGK erfolgt durch die Kontrollstelle des Quartiervereines.
- Die Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Kontrollstelle erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 13 Finanzen, Jahresrechnung und Haftung
Die Einnahmen des Quartiervereins bestehen aus
-
- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, die jährlich an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt werden
- den Zinsen des Vereinsvermögens
- den Beiträgen der Stadt Zürich
- den Beiträgen von Gönnern, Schenkungen und Vermächtnissen
- den Erlösen aus Aktivitäten
-
- Für die Verpflichtungen des Quartiervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beschränkt.
- Der Quartierverein kann nur solchen Organisationen beitreten, bei denen die Frage der finanziellen Haftung klar geregelt ist.
Art. 14 Kontrollstelle
-
- Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen / Revisoren und Ersatz Revisorin oder Ersatzrevisor, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden.
Die Kontrollstelle prüft die Bücher und erstattet zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Art. 15 Auflösung und Liquidation
-
- Die Auflösung des Quartiervereins kann nur mit der Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Ist die Auflösung beschlossen, sind die Liquidationsarbeiten durch den letzten Vorstand durchzuführen.
- Das Vereinsvermögen ist für fünf Jahre bei der Zürcher Kantonalbank auf einem Sperrkonto zu deponieren. Wird in dieser Zeit kein neuer Quartierverein gegründet, wird das Vermögen gemeinnützigen Institutionen zum Nutzen des Quartiers zugewendet.
Art. 16 Schlussbestimmung
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. März 2019 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 30. August 2007.
Der Präsident Der Vize-Präsident
Franco Taiana Dr. Felix Bosshard